Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - an deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrer (und anderen nicht entsandten Arbeitnehmern) folgende Auffassung: Die Rechtsverhältnisse dieser Steuerpflichtigen werden ab dem 1. Januar 1991 in der Weise geregelt, daß ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Auswärtigen Amt als der für die auswärtige Kulturpolitik zuständigen Stelle der Bundesrepublik Deutschland in einem (Verpflichtungs- und) Zuwendungsbescheid geregelt werden, der die Betroffenen bezüglich ihrer Rechtsverhältnisse stärker vom Bund als vom ausländischen Schulträger abhängig macht; der Dienstvertrag mit dem Schulträger bestimmt künftig nur noch die organisatorische Einbindung in den Betrieb der Auslandsschule und ist gegenüber dem Zuwendungsbescheid von zweitrangiger Bedeutung. Aus diesem Grund sind ab 1991 die betroffenen Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Die BFH-Urteile vom 14. November 11986 (BStBl 1989 II |
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