Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingwiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1990 sind die Vorschriften des § 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 135 und 136 der
Ergänzend gilt folgendes:
Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre und die davon einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer sind abweichend von Abschnitt 135 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 4 Nr. 3 der
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