Bezieher von Altersübergangsgeld, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden und Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherungen in Anspruch nehmen, können unter bestimmten Umständen anstelle des wegfallenden Altersübergangsgeldes ab 1. Januar 1995 nach §
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