Bezieher von Altersübergangsgeld, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden und Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherungen in Anspruch nehmen, können unter bestimmten Umständen anstelle des wegfallenden Altersübergangsgeldes ab 1.1.1995 nach §
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