Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
1. Anwendungsbereich der Vorschrift
Die Vorschrift ist auf Dividenden anzuwenden, die als solche nach einem
Maßgebend ist unmittelbar oder über § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG der Begriff der Dividenden nach dem anzuwendenden
Soweit im Rahmen anderer Vorschriften auf die Freistellung nach einem
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