Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Februar 2017 -
Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2 Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d. h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.”
bb)
Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 6 wird das Wort „und” gestrichen.
bbb)
Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Errichtung eines Baugerüsts, und”
ccc)
Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt:
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