Nach § 6 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) sind die in der Eröffnungsbilanz angewandten Methoden bei Ansatz und Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden für die folgenden Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden muß oder eine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zulässig ist; wird in einem nachfolgenden Abschluß von einem in der Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht erstmals abgewichen, bedarf es eines begründeten Ausnahmefalls nicht. Das gilt nach dem Gesetz zur Änderung des DMBilG und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BStBl 1994 I S. 544) auch, wenn sich die Zulässigkeit der Methode nur aus dem DMBilG ergibt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte dürfen jedoch in den Folgebilanzen nicht überschritten werden.
Zu den Fragen nach der Stetigkeit und der Obergrenze bei der Bewertung von Beteiligungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: