Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach §
- | für Verheiratete | 1.812 DM |
- | für Ledige | 906 DM. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in §
Der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebende Ortszuschlag beträgt 799 DM.
Der maßgebende Ausstattungsbeitrag beträgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung 10.042 DM.
Dieses Schreiben ersetzt das BdF-Schreiben vom 6. August 1992 - IV B 6 - S 2353 - 69/92 - (BStBl 1992 I S. 526);
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