Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder teilt der BdF zur Frage der sog. Deckelung auf die Gesamtkosten im Rahmen der steuerlichen Erfassung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach dem
Der Wert von 1 v. H. der Bemessungsgrundlage „Listenpreis” gilt den Vorteil einer privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw pauschal ab. Der Wert der Privatentnahme wird also typisierend durch einen v. H.-Satz des Listenpreises ermittelt. Die tatsächlich für das genutzte Fahrzeug entstandenen Kosten spielen bei der Pauschalregelung nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle. Die Nutzungsentnahme ist für Zwecke der ESt zu bewerten. Daher ist die entsprechende gesetzliche Regelung auch in der für die Bewertung maßgebenden Vorschrift des § 6 EStG verankert.
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