BMF - Schreiben vom 10.10.2013
IV C 5 - S 1961/12/10004

BMF - Schreiben vom 10.10.2013 (IV C 5 - S 1961/12/10004) - DRsp Nr. 2013/80645

BMF, Schreiben vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 1961/12/10004

DRsp Nr. 2013/80645

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab 14. Oktober 2013

Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (Bundesgesetzblatt 2011 I Seite 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem 14. Oktober 2013 wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem 14. Oktober 2013 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.

Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1200, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66) zu zahlen.

Das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2013 - IV C 5 - S 1961/12/10004 - ( BStBl 2013 I S. 786) wird mit Wirkung ab 14. Oktober 2013 ersetzt.

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