Erbbauzinsen, die der Erbbauberechtigte vorauszahlt oder in einem Betrag gezahlt hat, stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung Aufwendungen für den Erwerb eines befristeten Rechts dar. Die Einmalzahlung kann nicht als laufende Leistung im Rahmen eines durch die Erbbaurechtsbestellung begründeten Dauernutzungsverhältnisses beurteilt werden. Die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen sind daher den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zuzuordnen. Der Erbbauberechtigte hat die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten verteilt auf die (verbleibende) Laufzeit des Erbbaurechts nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abzuziehen. Soweit der Erbbauberechtigte die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen bereits bei ihrem Abfluß in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen hat, scheidet eine nochmalige Berücksichtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG aus. Der Stpfl. ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die bisherige steuerliche Behandlung auch in den folgenden VZ gebunden.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|