Das BdF veröffentlicht eine Darstellung der Grundsätze, nach denen Anschriftendaten der Inhaber von USt-IdNr. vom Bundesamt für Finanzen (BfF) für Zwecke des Bestätigungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten gespeichert werden:
Das BfF speichert unter einer USt-IdNr. die Anschriftendaten des Inhabers der USt-IdNr., die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelt wurden (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 UStG). Von den Landesfinanzbehörden werden die Anschriftendaten übermittelt, die dort im Grundinformationsdienst für steuerliche Zwecke gespeichert sind. Diese Anschriftendaten stimmen nicht zwangsläufig mit den Anschriftendaten überein, unter denen das Unternehmen des Inhabers der USt-IdNr. im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt.
Beispiel:
F. Müller, wohnhaft in Düsseldorf, betreibt das Unternehmen „Holzhandel Müller, Köln”.
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