Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Fragen der Rückgabe von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, wie folgt Stellung genommen:
1. Steuerliche Behandlung der Rückübertragung, Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Entschädigung nach dem
Die Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz oder dessen Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung aufgrund des
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