Es ist gefragt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vernichtung gelagerter Altreifen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF hierzu wie folgt Stellung:
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur gebildet werden, wenn es sich um Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt; sie müssen vor dem Bilanzstichtag verursacht sein und mit einer Inanspruchnahme muß ernsthaft zu rechnen sein (vgl. Abschnitt 31 c Abs. 2 EStR).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|