Das BMF nimmt hinsichtlich
der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage nach § 2 Abs. 3 DDR-IG bei zwischenzeitlich begründetem Organschaftsverhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und
der Auflösung der Rücklage nach fünf Jahren in Fällen, in denen nach Abschluß des Ergebnisabführungsvertrages bei der Organtochter nur Verluste entstanden sind,
nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 DDR-IG ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt, soweit der Gewinn die Verlustteile übersteigt, die bei der Bildung der Rücklage unberücksichtigt geblieben sind.
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