BMF - Schreiben vom 11.05.2004
IV D 4 - O 2298 - 5/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 475

BMF - Schreiben vom 11.05.2004 (IV D 4 - O 2298 - 5/04) - DRsp Nr. 2008/87689

BMF, Schreiben vom 11.05.2004 - Aktenzeichen IV D 4 - O 2298 - 5/04

DRsp Nr. 2008/87689

Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen; Grundsatzschreiben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Vorbemerkung

Im Hinblick darauf, dass für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, die Verpflichtung besteht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 27 Abs. 9 UStG. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG), sollte zunächst geprüft werden, ob die Daten der Steueranmeldungen (einschließlich der Daten für den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung) elektronisch übermittelt werden können.

I. Allgemeines

  • Zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, dass

    • die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt I A), einschließlich - bis Besteuerungszeitraum 2001 - der Anmeldungen der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 54 UStDV i.d.F. bis zum 31.12.2001).