Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes Folgendes:
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 - III C 3 - S 7160-h/22/10001 :016 (2024/0444870), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss ist vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen.“
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4“
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