BMF - Schreiben vom 11.10.2006
IV A 5 - S 7280 a - 50/06

BMF - Schreiben vom 11.10.2006 (IV A 5 - S 7280 a - 50/06) - DRsp Nr. 2008/90604

BMF, Schreiben vom 11.10.2006 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7280 a - 50/06

DRsp Nr. 2008/90604

Umsatzsteuer; § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung; BMF-Schreiben vom 28. März 2006, BStBl 2006 I S. 345; Schreiben vom 6. Juni 2006

Bezug nehmend auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF Folgendes mit:

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz sind in der Rechnung u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers anzugeben. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift.

Aus der Rechnung muss sich der umsatzsteuerrechtlich maßgebende Leistungsempfänger ergeben. Der Leistungsempfänger ist der Adressat der Abrechnung, auch wenn die Rechnung an einen Beauftragten des Leistungsempfängers adressiert ist.

Den Anforderungen von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. der - ). Gemäß § Abs. können für die Angabe des Leistungsempfängers auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.