Die Aufteilung eines Leasing-Verhältnisses für dasselbe Fahrzeug in einen Vertrag mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der betrieblichen Nutzung und in einen Vertrag mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der betrieblichen Nutzung und in einen Vertrag mit dem Arbeitnehmer hinsichtlich der privaten Nutzung kann steuerlich nicht anerkannt werden. Vielmehr ist dieses Modell bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise so zu beurteilen, daß der Arbeitgeber das Fahrzeug least und seinen Arbeitnehmern zur beruflichen und privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überläßt Der dem Arbeitnehmer zufließende steuerpflichtige Nutzungsvorteil ist deshalb nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen. Dabei sind die vom Arbeitnehmer an den Leasing-Geber gezahlten Leasing-Raten als pauschale Nutzungsvergütung i.S. des Abschnitts 31 Abs. 7 Nr. 4
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