Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG nur dann in Betracht, wenn diese nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang” mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 in der Rechtssache
Entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind Vorsorgeaufwendungen nach § Abs. Nr. 2, 3 und 3a als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn
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