Die aufgeworfene Frage konnte erst Ende März 1995 mit den obersten Finanzbehörden der Länder abschließend erörtert werden. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:
Bei den freiwilligen Arbeitgeberzuschüssen, die ab 1. Januar 1996 zu den Personal- und Sachkosten einer Betriebskrankenkasse gezahlt werden, handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Den Arbeitnehmern fließt insoweit ein durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßter geldwerter Vorteil zu, weil es der Betriebskrankenkasse durch die Arbeitgeberleistung ermöglicht wird, für ihre Versicherten einen günstigeren Beitragssatz zu kalkulieren.
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