Nach der ab 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage wird die Feuerschutzsteuer nur noch auf gesetzlich festgelegte Anteile der folgenden Versicherungen erhoben:
Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, und
Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,
wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich des
Verbundene Kernanlagensachversicherung,
Terrorversicherung,
Allgefahrenversicherung,
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