Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung von innergemeinschaftlichen Lohnveredelungen nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG folgendes:
(1) Eine im Inland ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftragnehmers unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a Nr. 2 UStG als Lieferung gegen Entgelt, die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann. Eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte innergemeinschaftliche Lohnveredelung gilt aus der Sicht des inländischen Auftraggebers unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. Diese Fiktionen gelten nur, wenn der Auftraggeber der innergemeinschaftlichen Lohnveredelung die Voraussetzungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt und mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftritt; § 3 c UStG ist nicht anzuwenden.
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