Durch das Standortsicherungsgesetz v. 13. 9. 1993 (BStBl I S.
Nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG darf eine Ansparrücklage u. a. nur gebildet werden, wenn der Betrieb des Stpfl., in dem die Rücklage gebildet werden soll, am Schluß des vorangegangenen Wj die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale erfüllt. Wird die Rücklage im Wj der Betriebseröffnung gebildet, sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Wj maßgebend. Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind (vgl. BFH-Urt. v. 10. 7. 1991,BStBl II S.
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