Die
Die nach § 3 Nr. 26 EStG bisher begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher sind durch das Vereinsförderungsgesetz um die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erweitert worden.
In § 3 b Abs. 3 EStG ist die Voraussetzung der überwiegenden Nachtarbeit für die besondere steuerliche Begünstigung der Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr durch das Wohnungsbauförderungsgesetz aufgehoben worden. Dies bedeutet für Abschnitt 30
im Beispiel des Absatzes 3 der Relativsatz „der überwiegend … leistet,” und
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