Nach der im Bezug genannten Rechtsprechung des BFH entfalten Konsultationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates auf der Grundlage der Artikel 25 Abs. 3 des OECD-Musters für Doppelbesteuerungsabkommen entsprechenden Vorschrift eines DBA zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des DBA völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, für sich genommen innerstaatlich Bindungswirkung nur für die beteiligten Verwaltungen. Damit solchen Vereinbarungen in Deutschland allgemeine Bindungswirkung, auch für die Rechtsprechung, zukommt, müssen sie nach Ansicht des BFH zunächst nach den Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts in einfaches Gesetzesrecht transformiert werden.