Mit Schreiben v. 17. 2. 1997 wurde darauf hingewiesen, daß die Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG und § 82f Abs. 5 EStDV i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 für Handelsschiffe in Betracht kommen, wenn der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. 4. 1996 abgeschlossen worden ist und das Handelsschiff vor dem 1. 1. 1999 angeschafft oder hergestellt wird.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder bleibt für die Anwendung dieser Vorschriften im Fall des Eintritts eines Stpfl. oder einer PersGes in den von einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag oder Bauvertrag der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Dritten maßgebend.
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