Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. April 1995 - IV A 4 - S 0338 - 13/95/IV A 5 -
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Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1995
Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG)
Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringungen (§ 33 a Abs. 3 EStG)
Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach §
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