Das BVerfG hat am 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - entschieden, daß § 39 a Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl 1983 I S. 583) insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar war, als er Steuer pflichtigen, die ein Zweifamilienhaus teilweise selbst bewohnten, bei Inanspruchnahme von Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG die Eintragung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung auf der Lohnsteuerkarte versagte (vgl. die im BGBl 1991 I S. 2170 veröffentlichte Entscheidungsformel). Im Hinblick auf diese Entscheidung wird in vielen Fällen die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen solcher Fälle beantragt, die nach § 39 a Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht eingetragen werden können. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt deshalb im Interesse der betroffenen Steuerpflichtigen und eines reibungslosen Verfahrens folgendes: