vielen Dank für die Schreiben v. 29. 11. und 14. 12. 1995 sowie vom 10. 7. 1996. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zum Umfang der Mitteilungspflicht der Notare nach § 54 EStDV wie folgt Stellung:
Seinem Wortlaut zufolge erfaßt § 54 EStDV nicht nur Verfügungsgeschäfte, sondern auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an KapGes zum Gegenstand hat (vgl. Abs. 1 letzte Alternative der Vorschrift).
Auch die aufschiebend bedingte Verfügung über Anteile an KapGes unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV. Denn dadurch wird bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung eine Verfügung über einen Geschäftsanteil ohne weitere Mitwirkung eines Notars erreicht, so daß zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts keine Meldung mehr an das FA erfolgen kann.
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