Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung aus (vgl. Rz. 31 des BMF-Schreibens vom 3. Dezember 2009 - IV B 9 - S 7359/09/10001 [2009/0796941] -, BStBl 2009 I S. 1520). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
-USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 11. Januar 1999 -
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