Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der für Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden bei steuerschädlicher Verwendung einer Lebensversicherung in den Fällen der Randziffern 29 und 30 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 1993 nachteilige Folgerungen nicht gezogen, wenn der steuerschädliche Einsatz der Lebensversicherung vor dem 1. Januar 1994 beseitigt wird. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 12. März 1993 sowie das BMF-Schreiben vom 19. Mai 1993, soweit dort für die Beseitigung des steuerschädlichen Einsatzes von Lebensversicherungen eine Frist bis zum 1. Juli 1993 bestimmt ist.
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