Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen zur Bestimmung der Teilfreistellungssätze nach § 20 des Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (im Weiteren mit „InvStG” abgekürzt) wie folgt:
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