Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
1. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitgebers
Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für die Einrichtung und die Benutzung eines Autotelefons außer Ansatz. Die private Nutzung des Autotelefons ist deshalb gesondert als Sachbezug zu erfassen. Bei der Bewertung dieses Sachbezugs ist das Autotelefon grundsätzlich wie ein Telefon am Arbeitsplatz zu behandeln. Zu erfassen sind demnach sämtliche Gesprächsgebühren für die privaten Gespräche.
2. Telefon in einem Fahrzeug des Arbeitnehmers
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