Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt der BdF mit, daß das Übergangsgeld der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Versorgungskrankengeld und das Krankengeld mit den Beträgen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, die vor Abzug der Versichertenanteile an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. Krankenversicherung als Leistungsbeträge festgestellt werden.
In den Bescheinigungen nach § 32 b Abs. 3 EStG sind diese „Bruttobeträge” anzugeben.
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