Der BFH hat durch Urteil vom 23. September 1993 -
Nutzt ein Unternehmer Fernsprecheinrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM oder anderer Unternehmer sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, so hat er die auf die Grundgebühren, Gesprächsgebühren und die Geräteanmietung entfallende Umsatzsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 1 UStR). Die nichtunternehmerische Nutzung ist kein Verwendungseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG).
Beispiel:
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