Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist in bestimmten Fällen nicht nur nach den Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG, sondern auch bei Anwendung des sog. Tauschgutachtens des BFH vom 16. Dezember 1958 (a.a.O.) steuerneutral möglich. Zu der Frage, ob diese Regelungen wahlweise angewendet werden können, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
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