Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für unentgeltliche Hilfeleistungen in der Zeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Dezember 1990 aus allgemeinen Billigkeitserwägungen folgendes:
Zuwendungen von Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) an Unternehmen, karitative Organisationen, Kirchen und kirchliche Einrichtungen oder öffentliche Stellen der Gesundheitspflege, der Wasser- und Energieversorgung, der Entsorgung, des Umweltschutzes oder des Verkehrs in der DDR und Berlin (Ost)
Umsatzsteuer
Unentgeltliche Leistungen eines im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers i.S. des § 2 UStG aus seinem Unternehmen sind nicht als Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG) oder als Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu behandeln.
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Behandlung als Betriebsausgabe
Wendet ein Unternehmer aus einem inländischen Betriebsvermögen unentgeltlich Wirtschaftsgüter (ausgenommen Geld) oder sonstige betriebliche Nutzungen oder Leistungen zu, so werden die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben behandelt, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abgezogen werden dürfen.
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