Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung der innergemeinschaftlichen Reihengeschäfte ab 1. Januar 1993 bis auf weiteres folgendes:
(1) Bei Reihengeschäften im Sinne des § 3 Abs. 2 UStG werden durch die unmittelbare Verschaffung der Verfügungsmacht an den letzten Abnehmer in der Reihe mehrere Lieferungen ausgeführt. Die der Lieferung an den letzten Abnehmer zugrundeliegende Warenbewegung bestimmt den Ort und den Zeitpunkt für sämtliche Lieferungen in der Reihe. Für Reihengeschäfte, bei denen die Warenbewegung im Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Reihengeschäfte), gelten ab 1. Januar 1993 folgende Besonderheiten:
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