Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel nach Österreich folgendes:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG
Österreich gehört nicht zu den niedrig besteuernden Ländern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, weil die Belastung durch die in Österreich erhobene Einkommensteuer bei einem steuerpflichtigen Einkommen von umgerechnet 150.000 DM nicht um mehr als ein Drittel geringer ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG
Bis 1993 war Österreich niedrig besteuerndes Land im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, weil es bis dahin eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab (§ 103 öst. EStG in der vor 1994 geltenden Fassung - a.F.).
Ab 1994 ist eine niedrige Besteuerung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG nur noch anzunehmen
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