Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Bewertung von unbebauten Grundstücken nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes
Vom 15. April 19971 Anwendungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer unbebauter Grundstücke
- für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1. Januar 1996 und
- für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997.
2 Begriff des unbebauten Grundstücks
2.1 Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Bezugsfertigkeit ist davon abhängig, ob den künftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen. Zum Gebäudebegriff vgl. gleichlautende Erlasse vom 31. März 1992 (BStBl I S.
Ist das Gebäude noch nicht bezugsfertig, richtet sich die Bewertung nach § 149 BewG.
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