Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018
Entgelte für die Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Wertpapierdarlehens (§ 2 Nummer 2 Buchstabe a KStG),
Entgelte für die Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines echten Wertpapierpensionsgeschäfts i. S. d. § 340b Absatz 2 HGB (§ 2 Nummer 2 Buchstabe b KStG) und
Einnahmen und Bezüge der in § 8b Absatz 10 Satz 2 KStG genannten Art für die Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|