Durch Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2022 - III C 2 - S 7410/19/10001: 016 (2021/1028223), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens“die Angaben „25f.1. Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ und
Nach Abschnitt 25e.4 wird folgender Abschnitt 25f.1 eingefügt:
„25f.1. Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
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