Zu der Frage, ob auch bei einer mitbestimmenden GmbH für die Änderung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern ausschließlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist, wird nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz folgendes mitgeteilt:
Nach ganz überwiegender Auffassung ist der Aufsichtsrat einer unter das Mitbestimmungsgesetz von 1976 fallenden GmbH für den Abschluß und die Änderung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers zwingend zuständig (BGHZ 89,
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