Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den ertragsteuerlichen Folgen aus dem Übergang vom gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) nach §§ 13 ff. FGB-DDR zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB im Beitrittsgebiet folgendes: 1. Eheliches Güterrecht bis einschließlich 2. Oktober 1990 1 Das Familiengesetzbuch der ehemaligen DDR (FGB-DDR) sah in den §§ 13 ff. für Ehegatten den Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) als gesetzlichen Güterstand vor. Darin wurde zwischen drei Vermögensarten unterschieden: - gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der Ehegatten, - persönliches Eigentum und Vermögen des Ehemannes und - persönliches Eigentum und Vermögen der Ehefrau. 1.1 Gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der Ehegatten 2 Zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Ehegatten gehörten die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen (errungenen) Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse (§ 13 Abs. 1 Satz 1 FGB-DDR) sowie solche Sachen und Vermögensrechte, die mit Mitteln des gemeinschaftlichen |
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