Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7015/14/10001 (2014/1073025), BStBl 2014 I S. 1622, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da das Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2015 - III C 3 -
Abschnitt 1.1 Abs. 16 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 (Einleitungssatz) wird wie folgt gefasst:
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