Unterhaltszahlungen an den nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind grundsätzlich nachzuweisen (Tz. 2.3 des o.g. BdF-Schreibens). Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums bzw. Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1989 wie folgt zu verfahren:
Soweit entsprechende Belege für die Vergangenheit nicht mehr beigebracht werden können und Unterhaltszahlungen nicht schon nach den bisherigen Anweisungen in Tz. 2.3 des BdF-Schreibens vom 10.3.1986 (BStBl 1986 S. 117) für alle unterstützten Angehörigen nachzuweisen waren, können die Aufwendungen für den Ehegatten in der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Höhe im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen, daß die Unterhaltsbedürftigkeit nach Tz. 2.2 des BdF-Schreibens vom 5.6.1989 nachgewiesen wird. Auf den künftig grundsätzlich erforderlichen Nachweis der Unterhaltszahlungen soll im Bescheid hingewiesen werden.
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