Sehr geehrter Herr Marx,
unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt, sofern es sich um eine steuerbare Leistung handelt, Folgendes:
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Sie dienen lediglich als Vorbereitungsmaßnahmen, um die Betroffenen eventuell dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zuzuführen. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Heranführung an den Arbeitsmarkt nach §
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