Zu der Frage, wie eine auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluß beruhende Gewinnausschüttung zu behandeln ist, die in einem vor dem 1. Januar 1995 endenden Wirtschaftsjahr für ein früheres Wirtschaftsjahr beschlossen wurde, die bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem 31. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahr abfließt, nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
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