Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Über die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen ist eine Statistik zu führen. Hierfür ist ab dem Kalenderjahr 1994 das beiliegende Muster zu verwenden. Dem Bundesministerium der Finanzen ist möglichst bis zum 1. April nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Zusammenstellung der Jahresergebnisse zu übersenden.
(2) Die Zahl der im Kalenderjahr durchschnittlich eingesetzten Umsatzsteuer-Sonderprüfer ist in gleicher Weise wie bei der Jahresstatistik der Betriebsprüfung zu ermitteln.
(3) In die Statistik über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind nicht die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung aufzunehmen. Die Ergebnisse solcher gemeinsamer Prüfungen sind in die Jahresstatistik für die Betriebsprüfung bzw. für die Steuerfahndungsdienste aufzunehmen.
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